Weitere Infos
Hochschulgesetz 2005
Hochschul-Curriculaverordnung 2006
Prüfungsordnung
(Die Prüfungsordnung ist Bestandteil des jeweiligen Curriculums und kann auch bei den jeweiligen Curricula eingesehen werden)
Bachelorarbeiten
Im Bachelorstudium ist laut § 48 Hochschulgesetz 2005 eine Bachelorarbeit abzufassen. Nähere Bestimmungen über Bachelorarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen. Die Curricula sind im § 21 Hochschul-Curriculaverordnung 2006 geregelt. Diese sieht folgende Punkte vor:
- Die Themenstellung für Bachelorarbeiten hat dem modularen Aufbau der Curricula zu entsprechen, sodass eine studienfachbereichsübergreifende Bearbeitung möglich ist.
- Bachelorarbeiten sind Einzelarbeiten. Mehrere Bachelorarbeiten können zueinander in einem fachlichen Zusammenhang stehen, jedoch müssen die Bearbeitung und die Beurteilung fachlich in einem Zusammenhang stehender Bachelorarbeiten unabhängig voneinander erfolgen können.
- Die Betreuung der Bachelorarbeit hat durch wissenschaftlich ausgebildetes und fachlich qualifiziertes Lehrpersonal zu erfolgen.
- Die Curricula haben einen Abgabetermin für die Bachelorarbeit vorzusehen, der eine angemessene Begutachtungszeit einräumt.
- Arbeitspensum: 9 ECTS
- Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zu beachten.
Die wichtigsten Bereiche der Bachelorarbeit sind in der Prüfungsordnung der Pädagogischen Hochschule geregelt:
Art und Umfang der Bachelorarbeit
Bestellungsweise der Prüfer/innen
Anmeldeerfordernisse und Anmeldeverfahren für Bachelorarbeiten
Vorgangsweise bei der Wiederholung von Prüfungen
Beurteilungskriterien der Bachelorarbeit
Anerkennung von Bachelorarbeiten
Bachelorarbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, sind vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ laut § 57 Hochgschulgesetz 2005 auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer Bachelorarbeit an der Pädagogischen Hochschule inhaltlich entsprechen.
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite besitzt keine Rechtsverbindlichkeit. Die ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzen die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachten Fassungen des Hochschulgesetzes 2005 und der Hochschul-Curriculaverordnung 2006.
Veröffentlichungspflicht
Positiv beurteilte Bachelorarbeiten sind vor der Verleihung des akademischen Grades der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zur Verfügung zu stellen und von dieser zu veröffentlichen. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite besitzt keine Rechtsverbindlichkeit. Die ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung des Hochschulgesetzes 2005.
