Curricula Lehrgänge und Hochschullehrgänge
Lehrgang Neue Medien im Unterricht - eLearning
Lehrgang Inklusive Berufspädagogik
Lehrgang: Ausbildung zum/zur Praxislehrer/in VS/ASO/HS
Hochschullehrgang für den Unterricht nach dem Lehrplan für schwerstbehinderte Kinder - Spartenausbildung (60 ECTS-Credits)
Hochschullehrgang Sprachheilpädagogik - Spartenausbildung
Hochschullehrgang "Schulische Integration von Kindern und Jugendlichen mit emotionalen und sozialen Problemen"
Prüfungsordnung für Lehrgänge und Hochschullehrgänge (ab Wintersemester 2010/11 aufsteigend)
Zulassung für Ausbildung APS und BB
Verordnung vom 11.06.2010 gem. § 11 Hochschul-Zulassungsverordnung (HZV)
Gemäß § 11 Abs. 1 der Hochschul-Zulassungsverordnung (HZV) dient für Studierende, die ein zusätzliches Lehramt an der Pädagogischen Hochschule Wien inskribieren wollen, als Nachweis der geforderten Eignung die Vorlage des bisherigen Lehramtszeugnisses, sofern nicht wesentliche Gründe vorliegen, die eine Durchführung von Teilen der Eignungsfeststellung erfordern.
Das individuelle Eignungs- und Beratungsgespräch ist jedenfalls durchzuführen.
Gem. § 11 Abs. 1 der Hochschul-Zulassungsverordnung (HZV) dient als Nachweis der geforderten Eignung für Studierende, die die Eignungsfeststellung bereits an der Pädagogischen Hochschule Wien oder an einer anderen Pädagogischen Hochschule absolviert haben, die bereits durchgeführte Eignungsfeststellung, sofern nicht wesentliche Gründe vorliegen, die eine Durchführung von Teilen der Eignungsfeststellung erfordern.
Das individuelle Eignungs- und Beratungsgespräch ist jedenfalls durchzuführen.
Die bisherige Verordnung der Studienkommission gem. § 11 HZV tritt hiermit außer Kraft.
Für die Studienkommission
Prof. Mag. Ivo Zopf e.h.
Vorsitzender
Curricula Allgemein bildende Pflichtschulen
Verordnung der Studienkommission laut §3 HZV (Zulassungsvoraussetzungen)
Die Verordnung der Studienkommission laut §3 HZV vom 24. April 2009 tritt außer Kraft.
Bachelor-Studium: Lehramt an Volksschulen
Bachelor-Studium: Lehramt an Allgemeinen Sonderschulen
Bachelor-Studium: Lehramt an Hauptschulen
Bachelor-Studium: Lehramt an Hauptschulen 09 - Gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2009/10 mit dem Bachelor-Studium Lehramt an Hauptschulen beginnen.
Prüfungsordnung für sechssemestrige Bachelor-Studiengänge (vollständiger Text), gültig ab WS 2010/11
§ 3 Abs. 2c der Prüfungsordnung der Studiengänge hat folgendermaßen zu lauten:
"Nach der Begutachtung der schriftlichen Arbeit erstatten die Betreuer/innen je einen Notenvorschlag nach der fünfstufigen Notenskala und verfassen dafür eine verbale Begründung. Die Beurteilung der Bachelorarbeit erfolgt durch die Betreuer/innen nach der Defensio, die ein Bestandteil der Bachelorarbeit ist. Bei negativem Beurteilungsvorschlag durch zumindest eine/n Betreuer/in sowie bei Nichteinigung wird die Prüfungskommission um eine/n von der Institutsleitung des Instituts für Forschung, Innovation und Schulentwicklung nominierte/n Experten/Expertin erweitert. Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit, Stimmenthaltung ist ausgeschlossen."
Diese Änderung tritt mit 1.9.2010 für alle Bachelorarbeiten in Kraft, die ab diesem Zeitpunkt abgegeben werden.
§ 3 Abs. 2 lit. b der Prüfungsordnung wird folgendermaßen ergänzt:
Über die Annahme des Arbeitstitels und des Konzepts der Bachelorarbeit entscheiden die Betreuer/innen. Für ein auf Diplomstudium aufbauendes Bachelorstudium darf das Thema der Diplomarbeit nicht noch einmal verwendet werden. Die Themenvereinbarung bedarf der Genehmigung des Leiters/der Leiterin des Institutes für Forschung, Innovation und Schulentwicklung. Diese Genehmigung ist zumindest vier Monate vor geplanter Abgabe der Arbeit einzuholen.
Diese Änderung tritt mit Beginn des Studienjahres 2010/11 in Kraft.
Curriculum zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung (Zweitfach)
Prüfungsordnung für Lehrgänge und Hochschullehrgänge (ab Wintersemester 2010/11 aufsteigend)
Curricula Berufspädagogik
Verordnung der Studienkommission laut §3 HZV
Die Verordnung der Studienkommission laut §3 HZV vom 24. April 2009 tritt außer Kraft.
Bachelor-Studium: Lehramt für Berufsschulen
Verordnung der Studienkommission laut §3 HZV
Die Verordnung der Studienkommission laut §3 HZV vom 24. April 2009 tritt außer Kraft.
Bachelor-Studium: Lehramt für den Fachbereich Ernährung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
Verordnung der Studienkommission laut §3 HZV
Die Verordnung der Studienkommission laut §3 HZV vom 24. April 2009 tritt außer Kraft.
Bachelor-Studium: Lehramt für den Fachbereich Information und Kommunikation an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
Verordnung der Studienkommission laut §3 HZV
Die Verordnung der Studienkommission laut §3 HZV vom 24. April 2009 tritt außer Kraft.
Bachelor-Studium: Lehramt für den Fachbereich Mode und Design an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
Verordnung der Studienkommission laut §3 HZV
Die Verordnung der Studienkommission laut §3 HZV vom 24. April 2009 tritt außer Kraft.
Studiengang für das Lehramt für den technisch-gewerblichen Fachbereich an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
Prüfungsordnung für sechssemestrige Bachelor-Studiengänge (vollständiger Text), gültig ab WS 2010/11
§ 3 Abs. 2c der Prüfungsordnung der Studiengänge hat folgendermaßen zu lauten:
"Nach der Begutachtung der schriftlichen Arbeit erstatten die Betreuer/innen je einen Notenvorschlag nach der fünfstufigen Notenskala und verfassen dafür eine verbale Begründung. Die Beurteilung der Bachelorarbeit erfolgt durch die Betreuer/innen nach der Defensio, die ein Bestandteil der Bachelorarbeit ist. Bei negativem Beurteilungsvorschlag durch zumindest eine/n Betreuer/in sowie bei Nichteinigung wird die Prüfungskommission um eine/n von der Institutsleitung des Instituts für Forschung, Innovation und Schulentwicklung nominierte/n Experten/Expertin erweitert. Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit, Stimmenthaltung ist ausgeschlossen."
Diese Änderung tritt mit 1.9.2010 für alle Bachelorarbeiten in Kraft, die ab diesem Zeitpunkt abgegeben werden.
§ 3 Abs. 2 lit. b der Prüfungsordnung wird folgendermaßen ergänzt:
Über die Annahme des Arbeitstitels und des Konzepts der Bachelorarbeit entscheiden die Betreuer/innen. Für ein auf Diplomstudium aufbauendes Bachelorstudium darf das Thema der Diplomarbeit nicht noch einmal verwendet werden. Die Themenvereinbarung bedarf der Genehmigung des Leiters/der Leiterin des Institutes für Forschung, Innovation und Schulentwicklung. Diese Genehmigung ist zumindest vier Monate vor geplanter Abgabe der Arbeit einzuholen.
Diese Änderung tritt mit Beginn des Studienjahres 2010/11 in Kraft.
Curricula betreffend die Lehrgänge zur Erlangung zusätzlicher Lehrbefähigungen im Bereich der Berufspädagogik:
Deutsch und Kommunikation
Berufsbezogene Fremdsprache Englisch
Berufsbezogene Fremdsprache Französisch
Politische Bildung
Rechnungswesen
Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr
Bewegung und Sport
von Fachgruppe A auf Fachgruppe B
für fachpraktische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
von Fachgruppe A auf Fachgruppe B
für Modemarketing und Supply Chain Management
von Fachgruppe B auf Fachgruppe A
für fachtheoretischen Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren Schulen
von Fachgruppe B auf Fachgruppe A
für Produktentwicklung, Bildnerische Erziehung und Kreatives Gestalten
von Fachgruppe II auf Fachgruppe III (mit Wechsel Lehrberuf/Berufsfeld)
von Fachgruppe II auf Fachgruppe III (ohne Wechsel)
von Fachgruppe III auf Fachgruppe II (mit Wechsel Lehrberuf/Berufsfeld)
von Fachgruppe III auf Fachgruppe II (ohne Wechsel)
von Fachgruppe II oder III auf Fachgruppe I
Prüfungsordnung für Lehrgänge und Hochschullehrgänge (ab Wintersemester 2010/11 aufsteigend)
